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So beugen Sie Ärger mit dem Nachbarn vor!

Ein harmonisches Mit­einander in der Nach­barschaft ist das A und O in jedem Wohn­gebiet. Wer möchte schon Zoff mit dem Nachbarn? Wenn es doch zu Streitig­keiten kommt, z. B. wegen des Laubs im Herbst oder herab­hängenden Ästen, über­lassen Sie das gerne uns - Ihrem beauf­tragtem Gärtner.

Wer muss sich kümmern?

Wenn Äste oder groß gewachsene Sträucher auf das Nachbar­grund­stück reichen, kann sich der Nachbar beschweren, wenn das Laub in seinen Garten fällt. Das ist sein gutes Recht! Denn er hat dann die Arbeit des Laub­fegens.
Nun können Sie entweder den Baum beschneiden lassen oder dies dem Nachbarn nach Absprache überlassen. Für eine ordent­liche Verrichtung beauf­tragen Sie am besten den Garten­profi, der sich damit auskennt. Vorteil ist, dass Laub und Baum­schnitt für Sie gleich mit entsorgt werden.

Generell gilt in jedem Bundes­land ein individuelles Nachbar­schafts­gesetz für den Fall, dass ein Streit nicht von den Beteiligten selber geschlichtet werden kann.

Tipps für eine gute Nachbarschaft

Einfriedung bringt Klarheit

Die Einfriedung durch eine Hecke, einen Zaun oder eine Mauer dient der klaren Abgren­zung eines Grund­stückes zum nächsten.

Gabionenwand aus Steinen neben einer gepflasterten Fläche, mit Weinreben und grüner Bepflanzung im Hintergrund.

Unter Nachbarn kann jede Art der Einfriedung vereinbart werden, d. h. es kann eine Mauer sein, ein Maschen­drahtzaun, Holzzaun oder eine Hecke mit einer Höhe bis 1,20 m.

Die Kosten der Einfriedung, inklusive Instand­haltung und Errichtung, tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen. Abweichende Rege­lungen gelten für Grund­stücke, die an öffentliche Straßen oder Grünflächen angrenzen.

Äste und Zweige

Die Beseitigung von Ästen und Zweigen, die auf das Nachbar­grundstück hinüber reichen, kann gefordert werden, wenn die Nutzung durch z.B. Verschattung beein­trächtigt wird. Das Gleiche gilt auch für Wurzeln, welche z. B. Gehwege unter­wandert und angehoben haben.

Falls keine Einigung mit Ihrem Nachbarn gefunden werden konnte, dürfen die Äste und Zweige nach Ablauf einer ange­messenen Frist selbst­ständig oder durch einen Gärtner entfernt werden. Die ent­stehenden Kosten können eingefordert werden. Der Anspruch verjährt hierbei nicht.

Wenn der Baum durch den Beschnitt jedoch entstellt wird, darf die Beseiti­gung nach Baum­schutz­verordnung verweigert werden.

Blick von unten auf einen Baumstamm mit verzweigten Ästen und wenigen Blättern vor blauem Himmel.

Abstand zur Grund­stücks­grenze

Bei Bäumen, Sträuchern und Hecken gilt ein Mindest­abstand zur Grund­stücks­grenze, der abhängt von der Gruppe, zu der die Pflanze zu­zuordnen ist. Gemessen wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes und bei Hecken oder Sträuchern vom äußersten Trieb.

Bis zu einem Grund­stücks­abstand von 1 Meter darf die Pflanzen­höhe (Hecken sowie Bäume) 2 Meter nicht überschreiten. Bei größeren Abständen gelten keine Höhen­begrenzungen.

Wächst eine Hecke höher als sie sollte - gemäß einzu­haltenden Abstand - darf der Nachbar verlangen, dass die Hecke zurück­geschnitten wird. Um eine Hecke komplett beseitigen zu lassen, muss der Abstand zur Grenze geringer sein als 0,25 Meter.

Darüber hinaus hat der Nachbar infolge einer fach­männischen Beurteilung Anspruch auf die Entfernung alter Bäume, die auf sein Grund­stück stürzen könnten. Bei Nicht­beachtung der Empfehlung haftet der Eigen­tümer im Fall eines Schadens durch herab­fallende Äste oder Umstürzen des Baumes. War die Gefähr­dung allerdings vorher nicht erkennbar, kann der Nachbar keine Schadens­ansprüche geltend machen.

Bei Allergien besteht kein Beseitigungs­anspruch.

Grenz­abstände für Bäume, Sträucher, Pflanzen

BäumeAbstand
Schnell wachsende Bäume (Rotbuche, Linde, Roßkastanie, Platane, Eiche, Pappel) 4 m
Alle anderen Bäume2 m
SträucherAbstand
Rasch wachsende Zier­sträucher ( Flieder, Feld­ahorn, Haselnuß u.a.)1 m
Alle anderen Sträucher0,50 m
ObstgehölzeAbstand
Kernobst­bäume veredelt auf stark wachsendem Untergrund (Süßkirsche, Wanlnuß, Eßkastanie)2 m
Kernobst­bäume veredelt auf mittel wachsendem Untergrund (Steinobst­baum)1,5 m
Kernobst­bäume veredelt auf schwach wachsendem Untergrund1 m

Zu viel Schatten

Modernes, weißes Mehrfamilienhaus mit mehreren Balkonen, weißen Geländern und gepflegter Hecke im Vordergrund.

Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurück­schneiden eines Baumes nur verlangt werden, wenn der Nachbar nicht hinzu­nehmend beein­trächtigt wird. Muss tagsüber beispiels­weise das Licht aufgrund des Schattens an­geschaltet werden, ist das eine berechtigte Beein­trächtigung.

Lästiges Laub

Nasses, braun-oranges Herbstlaub bedeckt den Waldboden, dazwischen einige grüne Grashalme und Zweige.

Geduldet werden müssen Beeinträchti­gungen durch Laub, Kiefernadeln oder Tannen­zapfen. Nur in Ausnahme­fällen, z. B. angesichts regel­mäßiger Dachrinnen­verstopfungen, kann Anspruch auf Beseiti­gung oder Rück­schnitt geltend gemacht werden.

Obst oder Fallobst

Zwei grüne Äpfel hängen an einem Ast zwischen grünen Blättern im Sonnenlicht.

Ragt ein Ast mit Früchten oder Obst ins Nachbar­grundstück, ist der Nachbar nicht befugt, diese zu ernten. Ausschließ­lich Fallobst auf dem eigenen Grundstück darf aufge­sammelt werden. Dabei ist es nicht erlaubt, das Obst vom Ast zu schütteln.

Samenflug

Nahaufnahme eines Löwenzahns mit fliegenden Samen vor unscharfem grünen Hintergrund.

Die will­kürliche Vermehrung uner­wünschter Pflanzen sollte soweit wie möglich vermieden werden. Allerdings stellen durch Samen­flug verbreitete ein- oder mehr­jährige Pflanzen wie Disteln, Löwen­zahn usw. keine Beein­trächtigung dar und es besteht somit kein Unter­lassungs­anspruch.

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